Corona-Pandemie: Antworten auf wichtige Alltagsfragen für Verbraucher


Am 16. Februar 2022 haben Bund und Länder beschlossen, die Einschränkungen im Zuge der Pandemie Stück für Stück zu lockern. Für Besuche im Freizeit- und Kulturbereich gilt demnach bundesweit 2G. Nur Geimpfte und Genesene (2G) haben also Zutritt zu Kinos und Theatern – ungeachtet der Inzidenz.

Für Clubs und Diskotheken gilt ab dem 4. März 2022 die 2G-Plus-Regel. Besucher:innen müssen demnach genesen oder geimpft sein und einen tagesaktuellen Test vorlegen. Oder sie sind drei Mal geimpft, also geboostert.

Welche Regelungen in welchem Bundesland im Einzelnen greifen, sehen Sie auf dieser Seite. Wie die Öffnungsschritte im Einzelnen aussehen, erfahren Sie auf dieser Seite.

Am 16. Februar 2022 haben Bund und Länder Folgendes vereinbart: Ab dem 4. März 2022 gilt für überregionale Großveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt, Sie können teilnehmen, wenn Sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test vorlegen, oder wenn Sie dreifach geimpft, also geboostert sind. Die Regelung gilt auch für Sportveranstaltungen.

Finden Veranstaltungen in Innenräumen statt, liegt die maximale Auslastung bei 60 Prozent. Die Obergrenze liegt aber in jedem Fall bei 6.000 Zuschauenden.

Finden Veranstaltungen im Freien statt, liegt die maximale Auslastung bei 75 Prozent. Hier liegt die Obergrenze bei 25.000 Zuschauenden. Die Maskenpflicht, am besten mit FFP2-Masken, gilt weiterhin.

Welche Regelungen in welchem Bundesland im Einzelnen greifen, sehen Sie auf dieser Seite.

In vielen Fällen wird der Besuch von Veranstaltungen erneut eingeschränkt. Grundlage sind meist die Regelungen des jeweiligen Bundeslands bzw. der zuständigen Kommune. Aber auch unabhängig davon werden einige Veranstaltungen pauschal abgesagt – so finden in einigen Bundesländern auch 2021 keine Weihnachtsmärkte statt. Veranstaltungen mit mehreren tausenden Teilnehmer:innen dürfen nur noch unter Auflagen, wie z.B. beschränkte Teilnehmerzahl oder 3G bzw. 2G Regeln stattfinden.

Falls Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen wegen des Coronavirus abgesagt werden, bekommen Sie Ihr Geld zurück. Ihre Rechte bei abgesagten Veranstaltungen lesen Sie in diesem Artikel.

Werden über die zuletzt geltenden 3G-Regeln für den Einlass zu einer Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Regelung 2G-Regeln eingeführt, müssen Sie Folgendes beachten:

Sind Sie nicht geimpft oder genesen, dann darf der Anbieter die Leistung nicht erbringen. Es handelt sich dann um einen Fall der so genannten rechtlichen Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Das hat grundsätzlich zur Folge, dass der Anbieter von seiner Leistungspflicht frei wird und Sie auch nicht bezahlen müssen, sondern vom Vertrag zurücktreten können (§ 326 Abs.1, Abs.5 BGB).

Aber was ist, wenn Sie sich nicht impfen lassen können, entweder aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund Ihres Alters? Ist dies dann ein Umstand, für den Sie weit überwiegend verantwortlich sind? Die Verbraucherzentralen sind der Ansicht, dass die Verantwortlichkeit im Sinne des § 326 Abs.2 BGB dann nicht bei Ihnen liegt. Die Folge ist, dass Sie demnach durchaus einen Anspruch auf Rücktritt oder Kündigung der Verträge haben können.

In den Fällen, in denen Sie sich impfen lassen könnten aber nicht möchten, ist die Bewertung deutlich schwieriger. Bislang gibt es noch keine gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dieser Frage auseinander gesetzt haben. Es könnte also sein, dass für Gerichte das „nicht Impfen lassen“ ein Umstand ist, den Sie weit überwiegend zu verantworten haben und Rücktritts- oder Kündigungsrechte somit ausscheiden.

Auf der anderen Seite gibt es Argumente, die gegen eine derartige Risikoverteilung sprechen. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob Sie vertraglich dazu verpflichtet werden, sich impfen zu lassen, solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt.

Sie sollten sich daher zunächst beim Anbieter erkundigen, inwieweit eine Rückgabe oder Verschiebung der Tickets möglich ist. Viele Veranstalter bieten hierzu flexible Lösungen an.



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